Feuerwehr
Hünstetten
Ketternschwalbach
© FF Ketternschwalbach
Aktualisiert am 29.07.2023
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Satzung der
FREIWILLIGEN FEUERWEHR
HÜNSTETTEN – KETTERNSCHWALBACH
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform
1.
Der Verein trägt den Namen
Freiwillige Feuerwehr Hünstetten-Ketternschwalbach
2.
Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein eingetragen werden und trägt nach erfolgter
Eintragung den Zusatz e.V.
3.
Der Sitz des Vereins ist 65510 Hünstetten Ketternschwalbach
§ 2 – Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
das Feuerwehrwesen in der Gemeinde, beziehungsweise dem Ortsteil nach
dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern
die Interessen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung) zu
koordinieren
die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen,
wie gemeinsame Übungen, zu fördern und zu pflegen
die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die
Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten
interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen
Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben
die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
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§ 3 – Aufnahme in den Verein
1.
Mit der Aufnahme in der Freiwilligen Feuerwehr Hünstetten-Ketternschwalbach verpflichtet sich das Mitglied zur
Anerkennung der Vereinssatzung.
2.
Als aktive Mitglieder des Vereins sollen nur Einwohner aus Hünstetten-Ketternschwalbach aufgenommen werden.
3.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige haben mit
dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
4.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Abgabe der Bewerbung in seiner nächstfolgenden
Vorstandsitzung. Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
§ 4 – Mitglieder des Vereins
1.
Dem Verein gehören an:
a) die aktiven Mitglieder
b) die passiven Mitglieder
c) die Mitglieder der Jugendabteilung
d) die Ehrenmitglieder
e) die fördernden Mitglieder
Als passive oder aktive Mitglieder können in den Verein unbescholtene Bürger aufgenommen werden, die sich
einem regelmäßigen Beitrag bestimmter Höhe verpflichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2.
Aktive Mitglieder
Die Aktiven Mitglieder können aufgeteilt werden in:
a) Mitglieder der Einsatzabteilung
Die Einsatzabteilung ist in der vorbereitenden Brandschutzbekämpfung tätig, führt hierzu Übungen aus und
bildet sich Feuerwehrtechnisch weiter.
b) Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung.
Die Mitglieder der Reserveabteilung dienen zur Unterstützung der Einsatzabteilung im Einzelfall . Sie
übernehmen auch Tätigkeiten die nicht unmittelbar den
Brandschutz betreffen.
3.
Passive Mitglieder:
Passive Mitglieder sind nur zahlende Mitglieder. Sie können zu Tätigkeiten die das Vereinswohl betreffen
herangezogen werden.
4.
Jugendabteilung:
Die Mitglieder der Jugendabteilung führen die Aufgaben einer Jugendfeuerwehr aus.
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5.
Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer 25 Jahre aktiv in der Freiwilligen Feuerwehr Ketternschwalbach tätig
war und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen:
a) besonders verdiente aktive Mitglieder, oder die früher aktive Mitglieder waren.
b) andere Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen und Vereinswesen
besonders verdient gemacht haben
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
Die Zugehörigkeit der Mitgliedschaft endet mit:
a) dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres zu erklären ist.
b) dem Ausschluss ( §6 ) der schriftlich begründet werden muß.
c) durch Tod.
§ 6 – Ausschluss aus dem Verein
Bei Vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der
Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaften Verhaltens innerhalb
und außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlung
über drei Monate hinaus, kann Ausschluss erfolgen.
Der Ausschluss wird mit schriftlicher Begründung durch den Vorstand ausgesprochen. Gegen den Ausschluss ist
innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlicher Einspruch an den
Vorstand zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist
endgültig.
Von dem Zeitpunkt, ab dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den
Vorstand benachrichtigt worden ist ruhen alle Funktionen
und Rechte des Mitglieds. Dagegen bestehen die Verpflichtungen, die aus Anlass der Mitgliedschaft dem Verein
gegenüber entstanden sind, fort.
§ 7 – Leitung des Vereins
1.
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der sich wie folgt
zusammensetzt:
-
1. Vorsitzender
-
2. Vorsitzender
-
Wehrführer
-
2. Wehrführer
-
Kassenwart
-
Schriftwart
-
Gerätewart
-
Jugendwart
-
1. Beisitzer
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2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Wehrführer, der
Kassenwart und der Schriftführer.
Jeweils 2 können gemeinsam den Verein vertreten.
3.
Das Amt des Wehrführers bzw. stellvertretenden Wehrführers und des 1. und 2.
Vorsitzenden kann auch durch jeweils eine Person ausgeübt werden.
§ 8 – Aufgaben des Vorstandes
a) Leitung des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse und
Verwirklichung der satzungsmäßigen Vorschriften.
c) Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins nötigen
Ausgaben.
d) Sitzungen
der Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn es durch die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Verhandlungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer
niedergeschrieben. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandsitzung verlesen
und durch den Vorstand genehmigt werden.
Sie muss durch den Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied unterschrieben
werden.
§ 9 – Mitgliederversammlung = Jahreshauptversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
( 2 ) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muß sie einberufen wenn:
a) es das Interesse des Vereins erfordert.
b) mindestens ein drittel der aktiven Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die
Einberufung verlangt und den Zweck sowie die Gründe der Einberufung angibt.
( 3 ) Ordnungsgemäße Einladung:
Der Vorstand hat die Mitglieder in ortsüblicher Weise ( Hünstetter Nachrichten ),
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen und gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.
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( 4 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Ergibt sich bei der Abstimmung über einen Antrag
Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung muß eine Niederschrift ( Protokollbuch )
Aufgenommen werden. Diese ist vom Protokollführer, dem 1.Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und einem Teilnehmer der Versammlung, der nicht dem Vorstand
Angehört, zu unterzeichnen.
§ 10 – Jahreshauptversammlung
( 1 ) Der Verein hält alljährlich eine Jahreshauptversammlung ab. Ihre Befugnisse sind
im besonderen:
(a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes
(b) Bericht des Kassenprüfers
(c) Entlastung des Vorstandes
(d) Wahlen
(e) Entscheidung über eingegangene Anträge
(f) Festsetzung der Vereinsbeiträge
(g) Änderung der Satzung
(h) Wahl der Kassenprüfer
( 2 ) Einberufung der Jahreshauptversammlung:
(a) Die ordnungsgemäße Einladung zur Jahreshauptversammlung wird wie in
§ 9 Punkt ( 3 ) geregelt.
(b) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens sieben Tage vor
Dem Versammlungstag bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(c) Dringlichkeitsanträge können nur in der Jahreshauptversammlung
Gestellt werden, über die Anerkennung der Dringlichkeit entscheidet die Versammlung.
( 3 ) Leitung der Jahreshauptversammlung:
Die Jahreshauptversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder einem
Anderen Vorstandsmitglied geleitet.
( 4 ) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung:
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher
Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
( 5 ) Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung muß eine Niederschrift
( Protokollbuch ) erstellt werden. Dieses ist von dem Protokollführer,
dem 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter und einem Teilnehmer der
Versammlung, der nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen.
( 6 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 11 – Wahlen und Amtsdauer
Bei den Wahlen kann durch Handzeichen gewählt werden.
Wird aus der Mitgliederversammlung der Antrag auf eine geheime Wahl
gestellt, muß geheim gewählt werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Wahl und stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 17 Lebensjahr.
( 1) Der Vorstand:
Der Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr wird in der Jahreshauptversammlung
auf 5 Jahre gewählt. Es sind dies der 1. und 2. Wehrführer, der Gerätewart und der Jugendwart.
Der Vorstand des Feuerwehrvereins wird auf 2 Jahre gewählt.
Es sind dies der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart
und der 1. Beisitzer
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist lediglich
eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit durch zu führen.
( 2 ) Die Kassenprüfer:
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Alljährlich scheidet mindestens ein Kassenprüfer aus. Er muß durch
Neuwahl ersetzt werden.
§ 12 – Kassenführung und Prüfung
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Kassenwart die Jahresabrechnung anzufertigen und sie mit den
Belegen den Kassenprüfern vorzulegen. Die
Kassen- und Beitragsbücher können von den Kassenprüfern jederzeit geprüft werden, zum Jahresabschluss
muß eine Prüfung erfolgen.
Bei Ausgabebelegen über Sachleistungen ist die Richtigkeit durch den
1.
oder 2. Vorsitzenden zu bescheinigen.
Der Vereinsbeitrag wird jährlich durch den Kassenwart oder im Abbuchungsverfahren eingezogen.
§ 13 – Vereinsbeitrag
Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrages vom Zeitpunkt der Ernennung an befreit. Spenden und
Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins.
§ 14 – Auflösung des Vereins
( 1 ) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindesten vier Fünftel der Mitglieder
Vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt.
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( 2 )
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf
eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der
der Beschluß zu Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten
mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird.
In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
( 3 )
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hünstetten, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke im
Ortsteil Ketternschwalbach zu verwenden hat.
§ 15 – Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 26.04.1997 beschlossen worden.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Änderung in § 11 (1) wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2012 beschlossen.
Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.2016
§ 2 Nr.1
§ 2 Nr.2 Satz 1
§ 14 Abs. 3
Neufassung der Beschlussfähiigkeit zur Satzungsänderung duch 2/3 Mehrheit
Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2017
§ 2 Nr.2 Satz 3
Hünstetten-Ketternschwalbach, den 09.02.2019
Der Vorstand
1. Vorsitzender
Frank Schilling
……………………………………………
2. Vorsitzender
Thorsten Georg
……………………………………………
Wehrführer
Frank Braunsdorf
……………………………………………
2. Wehrführer
Viktor Engelhard
……………………………………………
Schriftführer
Corbinian Diels
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Kassierer
Günter Schuck
……………………………………………
Gerätewart
Tim Meixner
……………………………………………
Jugendwart
Björn Schwenk
……………………………………………
Beisitzer
Andreas Böhler
…………………………………………...