Feuerwehr Hünstetten Ketternschwalbach
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Aktualisiert am 29.07.2023
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Satzung der FREIWILLIGEN FEUERWEHR HÜNSTETTEN – KETTERNSCHWALBACH § 1 – Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Hünstetten-Ketternschwalbach 2. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein eingetragen werden und trägt nach erfolgter Eintragung den Zusatz e.V. 3. Der Sitz des Vereins ist 65510 Hünstetten Ketternschwalbach § 2 – Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: das Feuerwehrwesen in der Gemeinde, beziehungsweise dem Ortsteil nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern die Interessen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung) zu koordinieren die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen, zu fördern und zu pflegen die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
2 § 3 – Aufnahme in den Verein 1. Mit der Aufnahme in der Freiwilligen Feuerwehr Hünstetten-Ketternschwalbach verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Vereinssatzung. 2. Als aktive Mitglieder des Vereins sollen nur Einwohner aus Hünstetten-Ketternschwalbach aufgenommen werden. 3. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Abgabe der Bewerbung in seiner nächstfolgenden Vorstandsitzung. Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen. § 4 – Mitglieder des Vereins 1. Dem Verein gehören an: a) die aktiven Mitglieder b) die passiven Mitglieder c) die Mitglieder der Jugendabteilung d) die Ehrenmitglieder e) die fördernden Mitglieder Als passive oder aktive Mitglieder können in den Verein unbescholtene Bürger aufgenommen werden, die sich einem regelmäßigen Beitrag bestimmter Höhe verpflichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Aktive Mitglieder Die Aktiven Mitglieder können aufgeteilt werden in: a) Mitglieder der Einsatzabteilung Die Einsatzabteilung ist in der vorbereitenden Brandschutzbekämpfung tätig, führt hierzu Übungen aus und bildet sich Feuerwehrtechnisch weiter. b) Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung. Die Mitglieder der Reserveabteilung dienen zur Unterstützung der Einsatzabteilung im Einzelfall . Sie übernehmen auch Tätigkeiten die nicht unmittelbar den Brandschutz betreffen. 3. Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind nur zahlende Mitglieder. Sie können zu Tätigkeiten die das Vereinswohl betreffen herangezogen werden. 4. Jugendabteilung: Die Mitglieder der Jugendabteilung führen die Aufgaben einer Jugendfeuerwehr aus.
3 5. Ehrenmitglieder: Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer 25 Jahre aktiv in der Freiwilligen Feuerwehr Ketternschwalbach tätig war und das 60. Lebensjahr vollendet hat. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen: a) besonders verdiente aktive Mitglieder, oder die früher aktive Mitglieder waren. b) andere Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen und Vereinswesen besonders verdient gemacht haben § 5 – Ende der Mitgliedschaft Die Zugehörigkeit der Mitgliedschaft endet mit: a) dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären ist. b) dem Ausschluss ( §6 ) der schriftlich begründet werden muß. c) durch Tod. § 6 – Ausschluss aus dem Verein Bei Vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlung über drei Monate hinaus, kann Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss wird mit schriftlicher Begründung durch den Vorstand ausgesprochen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlicher Einspruch an den Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig. Von dem Zeitpunkt, ab dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds. Dagegen bestehen die Verpflichtungen, die aus Anlass der Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstanden sind, fort. § 7 – Leitung des Vereins 1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der sich wie folgt zusammensetzt: - 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender - Wehrführer - 2. Wehrführer - Kassenwart - Schriftwart - Gerätewart - Jugendwart - 1. Beisitzer
4 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Wehrführer, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils 2 können gemeinsam den Verein vertreten. 3. Das Amt des Wehrführers bzw. stellvertretenden Wehrführers und des 1. und 2. Vorsitzenden kann auch durch jeweils eine Person ausgeübt werden. § 8 – Aufgaben des Vorstandes a) Leitung des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens b) Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse und Verwirklichung der satzungsmäßigen Vorschriften. c) Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins nötigen Ausgaben. d) Sitzungen der Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn es durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Verhandlungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer niedergeschrieben. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandsitzung verlesen und durch den Vorstand genehmigt werden. Sie muss durch den Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied unterschrieben werden. § 9 – Mitgliederversammlung = Jahreshauptversammlung ( 1 ) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. ( 2 ) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß sie einberufen wenn: a) es das Interesse des Vereins erfordert. b) mindestens ein drittel der aktiven Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die Einberufung verlangt und den Zweck sowie die Gründe der Einberufung angibt. ( 3 ) Ordnungsgemäße Einladung: Der Vorstand hat die Mitglieder in ortsüblicher Weise ( Hünstetter Nachrichten ), mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen und gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
5 ( 4 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ergibt sich bei der Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung muß eine Niederschrift ( Protokollbuch ) Aufgenommen werden. Diese ist vom Protokollführer, dem 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Teilnehmer der Versammlung, der nicht dem Vorstand Angehört, zu unterzeichnen. § 10 – Jahreshauptversammlung ( 1 ) Der Verein hält alljährlich eine Jahreshauptversammlung ab. Ihre Befugnisse sind im besonderen: (a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes (b) Bericht des Kassenprüfers (c) Entlastung des Vorstandes (d) Wahlen (e) Entscheidung über eingegangene Anträge (f) Festsetzung der Vereinsbeiträge (g) Änderung der Satzung (h) Wahl der Kassenprüfer ( 2 ) Einberufung der Jahreshauptversammlung: (a) Die ordnungsgemäße Einladung zur Jahreshauptversammlung wird wie in § 9 Punkt ( 3 ) geregelt. (b) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens sieben Tage vor Dem Versammlungstag bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. (c) Dringlichkeitsanträge können nur in der Jahreshauptversammlung Gestellt werden, über die Anerkennung der Dringlichkeit entscheidet die Versammlung. ( 3 ) Leitung der Jahreshauptversammlung: Die Jahreshauptversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder einem Anderen Vorstandsmitglied geleitet. ( 4 ) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung: Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. ( 5 ) Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung muß eine Niederschrift ( Protokollbuch ) erstellt werden. Dieses ist von dem Protokollführer, dem 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter und einem Teilnehmer der Versammlung, der nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen. ( 6 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
6 § 11 – Wahlen und Amtsdauer Bei den Wahlen kann durch Handzeichen gewählt werden. Wird aus der Mitgliederversammlung der Antrag auf eine geheime Wahl gestellt, muß geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wahl und stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 17 Lebensjahr. ( 1) Der Vorstand: Der Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr wird in der Jahreshauptversammlung auf 5 Jahre gewählt. Es sind dies der 1. und 2. Wehrführer, der Gerätewart und der Jugendwart. Der Vorstand des Feuerwehrvereins wird auf 2 Jahre gewählt. Es sind dies der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und der 1. Beisitzer Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist lediglich eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit durch zu führen. ( 2 ) Die Kassenprüfer: Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Alljährlich scheidet mindestens ein Kassenprüfer aus. Er muß durch Neuwahl ersetzt werden. § 12 – Kassenführung und Prüfung Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Kassenwart die Jahresabrechnung anzufertigen und sie mit den Belegen den Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassen- und Beitragsbücher können von den Kassenprüfern jederzeit geprüft werden, zum Jahresabschluss muß eine Prüfung erfolgen. Bei Ausgabebelegen über Sachleistungen ist die Richtigkeit durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zu bescheinigen. Der Vereinsbeitrag wird jährlich durch den Kassenwart oder im Abbuchungsverfahren eingezogen. § 13 – Vereinsbeitrag Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrages vom Zeitpunkt der Ernennung an befreit. Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins. § 14 – Auflösung des Vereins ( 1 ) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindesten vier Fünftel der Mitglieder Vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt.
7 ( 2 ) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zu Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. ( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hünstetten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke im Ortsteil Ketternschwalbach zu verwenden hat. § 15 – Inkrafttreten Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 26.04.1997 beschlossen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderung in § 11 (1) wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2012 beschlossen. Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.2016 § 2 Nr.1 § 2 Nr.2 Satz 1 § 14 Abs. 3 Neufassung der Beschlussfähiigkeit zur Satzungsänderung duch 2/3 Mehrheit Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2017 § 2 Nr.2 Satz 3 Hünstetten-Ketternschwalbach, den 09.02.2019 Der Vorstand 1. Vorsitzender Frank Schilling …………………………………………… 2. Vorsitzender Thorsten Georg …………………………………………… Wehrführer Frank Braunsdorf …………………………………………… 2. Wehrführer Viktor Engelhard …………………………………………… Schriftführer Corbinian Diels …………………………………………… Kassierer Günter Schuck …………………………………………… Gerätewart Tim Meixner …………………………………………… Jugendwart Björn Schwenk …………………………………………… Beisitzer Andreas Böhler …………………………………………...
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Satzung der FREIWILLIGEN FEUERWEHR HÜNSTETTEN–KETTERNSCHWALBACH § 1 – Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Hünstetten-Ketternschwalbach 2. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein eingetragen werden und trägt nach erfolgter Eintragung den Zusatz e.V. 3. Der Sitz des Vereins ist 65510 Hünstetten Ketternschwalbach § 2 – Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: das Feuerwehrwesen in der Gemeinde, beziehungsweise dem Ortsteil nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern die Interessen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung) zu koordinieren die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen, zu fördern und zu pflegen die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und - aufklärung zu betreiben die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
2 § 3 – Aufnahme in den Verein 1. Mit der Aufnahme in der Freiwilligen Feuerwehr Hünstetten- Ketternschwalbach verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Vereinssatzung. 2. Als aktive Mitglieder des Vereins sollen nur Einwohner aus Hünstetten-Ketternschwalbach aufgenommen werden. 3. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Abgabe der Bewerbung in seiner nächstfolgenden Vorstandsitzung. Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen. § 4 – Mitglieder des Vereins 1. Dem Verein gehören an: a) die aktiven Mitglieder b) die passiven Mitglieder c) die Mitglieder der Jugendabteilung d) die Ehrenmitglieder e) die fördernden Mitglieder Als passive oder aktive Mitglieder können in den Verein unbescholtene Bürger aufgenommen werden, die sich einem regelmäßigen Beitrag bestimmter Höhe verpflichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Aktive Mitglieder Die Aktiven Mitglieder können aufgeteilt werden in: a) Mitglieder der Einsatzabteilung Die Einsatzabteilung ist in der vorbereitenden Brandschutzbekämpfung tätig, führt hierzu Übungen aus und bildet sich Feuerwehrtechnisch weiter. b) Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung. Die Mitglieder der Reserveabteilung dienen zur Unterstützung der Einsatzabteilung im Einzelfall . Sie übernehmen auch Tätigkeiten die nicht unmittelbar den Brandschutz betreffen. 3. Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind nur zahlende Mitglieder. Sie können zu Tätigkeiten die das Vereinswohl betreffen herangezogen werden. 4. Jugendabteilung: Die Mitglieder der Jugendabteilung führen die Aufgaben einer Jugendfeuerwehr aus.
3 5. Ehrenmitglieder: Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer 25 Jahre aktiv in der Freiwilligen Feuerwehr Ketternschwalbach tätig war und das 60. Lebensjahr vollendet hat. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen: a) besonders verdiente aktive Mitglieder, oder die früher aktive Mitglieder waren. b) andere Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen und Vereinswesen besonders verdient gemacht haben § 5 – Ende der Mitgliedschaft Die Zugehörigkeit der Mitgliedschaft endet mit: a) dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären ist. b) dem Ausschluss ( §6 ) der schriftlich begründet werden muß. c) durch Tod. § 6 – Ausschluss aus dem Verein Bei Vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlung über drei Monate hinaus, kann Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss wird mit schriftlicher Begründung durch den Vorstand ausgesprochen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlicher Einspruch an den Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig. Von dem Zeitpunkt, ab dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds. Dagegen bestehen die Verpflichtungen, die aus Anlass der Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstanden sind, fort. § 7 – Leitung des Vereins 1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der sich wie folgt zusammensetzt: - 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender - Wehrführer - 2. Wehrführer - Kassenwart - Schriftwart - Gerätewart - Jugendwart - 1. Beisitzer
4 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Wehrführer, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils 2 können gemeinsam den Verein vertreten. 3. Das Amt des Wehrführers bzw. stellvertretenden Wehrführers und des 1. und 2. Vorsitzenden kann auch durch jeweils eine Person ausgeübt werden. § 8 – Aufgaben des Vorstandes a) Leitung des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens b) Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse und Verwirklichung der satzungsmäßigen Vorschriften. c) Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins nötigen Ausgaben. d) Sitzungen der Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn es durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Verhandlungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer niedergeschrieben. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandsitzung verlesen und durch den Vorstand genehmigt werden. Sie muss durch den Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied unterschrieben werden. § 9 – Mitgliederversammlung = Jahreshauptversammlung ( 1 ) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. ( 2 ) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß sie einberufen wenn: a) es das Interesse des Vereins erfordert. b) mindestens ein drittel der aktiven Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die Einberufung verlangt und den Zweck sowie die Gründe der Einberufung angibt. ( 3 ) Ordnungsgemäße Einladung: Der Vorstand hat die Mitglieder in ortsüblicher Weise ( Hünstetter Nachrichten ), mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen und gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
5 ( 4 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ergibt sich bei der Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung muß eine Niederschrift ( Protokollbuch ) Aufgenommen werden. Diese ist vom Protokollführer, dem 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Teilnehmer der Versammlung, der nicht dem Vorstand Angehört, zu unterzeichnen. § 10 – Jahreshauptversammlung ( 1 ) Der Verein hält alljährlich eine Jahreshauptversammlung ab. Ihre Befugnisse sind im besonderen: (a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes (b) Bericht des Kassenprüfers (c) Entlastung des Vorstandes (d) Wahlen (e) Entscheidung über eingegangene Anträge (f) Festsetzung der Vereinsbeiträge (g) Änderung der Satzung (h) Wahl der Kassenprüfer ( 2 ) Einberufung der Jahreshauptversammlung: (a) Die ordnungsgemäße Einladung zur Jahreshauptversammlung wird wie in § 9 Punkt ( 3 ) geregelt. (b) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens sieben Tage vor Dem Versammlungstag bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. (c) Dringlichkeitsanträge können nur in der Jahreshauptversammlung Gestellt werden, über die Anerkennung der Dringlichkeit entscheidet die Versammlung. ( 3 ) Leitung der Jahreshauptversammlung: Die Jahreshauptversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder einem Anderen Vorstandsmitglied geleitet. ( 4 ) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung: Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. ( 5 ) Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung muß eine Niederschrift ( Protokollbuch ) erstellt werden. Dieses ist von dem Protokollführer, dem 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter und einem Teilnehmer der Versammlung, der nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen. ( 6 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
7 ( 2 ) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zu Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. ( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hünstetten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke im Ortsteil Ketternschwalbach zu verwenden hat. § 15 – Inkrafttreten Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 26.04.1997 beschlossen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderung in § 11 (1) wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2012 beschlossen. Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.2016 § 2 Nr.1 § 2 Nr.2 Satz 1 § 14 Abs. 3 Neufassung der Beschlussfähiigkeit zur Satzungsänderung duch 2/3 Mehrheit Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2017 § 2 Nr.2 Satz 3 Hünstetten-Ketternschwalbach, den 09.02.2019
6 § 11 – Wahlen und Amtsdauer Bei den Wahlen kann durch Handzeichen gewählt werden. Wird aus der Mitgliederversammlung der Antrag auf eine geheime Wahl gestellt, muß geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wahl und stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 17 Lebensjahr. ( 1) Der Vorstand: Der Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr wird in der Jahreshauptversammlung auf 5 Jahre gewählt. Es sind dies der 1. und 2. Wehrführer, der Gerätewart und der Jugendwart. Der Vorstand des Feuerwehrvereins wird auf 2 Jahre gewählt. Es sind dies der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und der 1. Beisitzer Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist lediglich eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit durch zu führen. ( 2 ) Die Kassenprüfer: Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Alljährlich scheidet mindestens ein Kassenprüfer aus. Er muß durch Neuwahl ersetzt werden. § 12 – Kassenführung und Prüfung Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Kassenwart die Jahresabrechnung anzufertigen und sie mit den Belegen den Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassen- und Beitragsbücher können von den Kassenprüfern jederzeit geprüft werden, zum Jahresabschluss muß eine Prüfung erfolgen. Bei Ausgabebelegen über Sachleistungen ist die Richtigkeit durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zu bescheinigen. Der Vereinsbeitrag wird jährlich durch den Kassenwart oder im Abbuchungsverfahren eingezogen. § 13 – Vereinsbeitrag Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrages vom Zeitpunkt der Ernennung an befreit. Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins. § 14 – Auflösung des Vereins ( 1 ) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindesten vier Fünftel der Mitglieder Vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt.